Artikel der Gefahrgutklasse 1.3G
Feuerwerksartikel der Gefahrgutklasse 1.3G können nicht mit einem normalen Gefahrgutspediteur versendet werden, da diese meist die gesetzlichen Auflagen, die an einen solchen Gegahrguttransport gestellt werden, nicht erfüllen können. Daher müssen die Feuerwerks- Artikel dieser Gefahrgutklasse mit Spediteuren erfolgen die hier diese Bestimmungen erfüllen. Feuerwerksartikel der Gefahrgutklasse 1.3G können
in der Kategorie F2 aber auch der Kategorie F3 oder F4 angehören. F3 und F4 sind Kategorien, in der Feuerwerks- Produkte nur an Personen mit einenm Erlaunbnis- bzw. Befähigungsschein- Inhaber abgegeben werden dürfen. Diese müssen den Nachweis erbringen, da sie diese Feuerwerkskörper verbringen(Transport), verwenden,aufbewahren oder auch verkaufen dürfen.
Wenn Sie Produkte der Gefahrgutklasse 1.3G erwerben und geliefert haben möchten, sollte der Versand auf jeden Fall erst abgesprochen werden. Bei einem Erwerb der 1.3G Artikel ist eine Selbstabholung von der Betriebsstätte oder vom Ladenverkauf möglich. Auch unter dem Jahr, mit der entsprechenden Ausnahmegenehmigung, Gewerbeschein oder Erlaubnis- und Befähigungsschein, können diese Artikel abgeholt oder nach Absprache geliefert werden. Alle 1.3G Artikel aus der Kategorie F3 können nur an Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber abgegeben werden.
Eine Einteilung der Feuerwerkskörper erfolgt in Gefahrgutklassen, die für den Transport wichtig sind. Für Sie als Kunde hat die Einteilung in Gefahrgutklassen große Bedeutung. Denn hierbei entscheidet die Gefahrgutklasse (Transportklasse) darüber, mit welchem Aufwand die Feuerwerkskörper verschickt werden müssen und dies hat wiederum Auswirkungen auf die Versandkosten.
Für Feuerwerkskörper der Gefahrgutklasse 1.3 und der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen
1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
2. Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
ADR Unterklasse für Transport:
1.4 Stoffe und Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt.
Für Feuerwerkskörper der Gefahrgutklasse 1.3 und der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen
1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
2. Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
3. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst geringhalten.
ADR Unterklasse für Transport:
1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck, Splitter, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
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