Allgemeine Informationen

Information

1.4G /1.3G Versand unter dem Jahr

wir haben zusätzlich Partner für 1.4G und 1.3G Versand gefunden auch unter dem Jahr und können dadurch jetzt in ganz Deutschland unsere Kunden
mit 1.3G Artikeln und unsere Erlaubnisschein- Inhaber 27er (F3) beliefern.
Hier die die einzelnen Regionen:
1.4 G / 1.3G Gefahrgutversand unter dem Jahr 
ab Betriebs- Standort Gardelegen oder Dessau / Radius 100 km / 59,95 € / Warenwert 150 € / innerhalb 10 Werktagen / Eigenlogistik,
ab Betriebs- Standort Gardelegen oder Dessau / Radius 101 - 200 km / 99,95 € / Warenwert 225 € / innerhalb 10 Werktagen in Eigenlogistik,
ab Betriebs- Standort Gardelegen oder Dessau / Radius ab 201 km ( Deutschlandweit ) für 169,95 € / Warenwert von 275 € innerhalb 10-14 Werktagen.
Ab einen erreichten Bestellwert von 1250 € wird von diesen 1.4G / 1.3G / F3 Versand noch einmal 25 % vom Versandpreis abgezogen.
Bitte diesen Versand vorher anfragen und absprechen.Für den Versand wird eine separate Rechnung ausgewiesen. Bitte bei dem Bestellabschluss immer Selbstabholung eingeben.
1.4G Gefahrgutversand unter dem Jahr Deutschlandweit
hier geht es nach Gewicht und Abmaße des Paketes
momentan leider nicht möglich.
bis 10 kg 37,95 € / bis 20kg 47,95 € / bis 30kg 57,95 € / bis 40 kg 67,95 € / bis 50 kg 77,95 € Lieferzeit ca.5 -10 Werktagen.

Der Fremd- Spediteur führt keine Einzelfahrten durch, sondern nur Fahrten an mehrere verschiedene Gefahrgutkunden mit unterschiedlichen Gefahrgütern, welche nach ADR zusammen transportiert werden dürfen. Deshalb ist hier die Lieferfrist ca.10 Werkagen.Dies sollte dann bei Bestellungen berücksichtigt werden.Bei Bestellungen bitte Selbstabholung angeben und dann schreiben wir Ihnen eine separate Versandrechnung. Bitte beachten Sie das bei Selbtsabholung nicht mi PayPal bezahlt werden kann, da dies PayPal nicht akzeptiert.

Feuerwerk unter dem Jahr F2/1.4G, F2/1.3G und F3 Pyrotechniker und Neujahrs-Gutschrift auf den Jahresumsatz

Sie haben einen bestimmten Anlass z.B Geburtstag, Hochzeit oder eine andere Feierlichkeit und möchten ein privates Feuerwerk veranstalten? Kein Problem, dann senden Sie uns Ihre Ausnahmegenehmigung, wechle von Ihrem Ordnungsamt oder Gemeindeamt genehmigt wurde. Versand nur nach Absprache. Sie sind Pyrotechniker oder Berufsfeuerwerker mit einer Erlaubnis nach §§7,27, dann können wir Ihnen natürlich auch eine Beförderung des Feuerwerk-Gefahrgutes ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgesetzten Freigrenzen anbieten.(1000 Punkte Regelung) Desweiteren gibt es jetzt den kostenfreien Silvesterversand schon ab einem Bestellwert von 795,00 €.Es besteht für Sie auch die Möglichkeit, im laufenden Jahr die Feuerwerks- Bestellungen zu sammeln.Es sind ab sofort für jeden Kunden in seiner Kunden-gruppe eigene Preise ersichtlich.Wenn Sie als Gast den Feuerwerk Shop betreten werden Ihnen die Preise des Gastbereiches angezeigt.Alle anderen Preise können gesehen werden, wenn Sie sich angemeldet haben und in Ihrer Kundengruppe befinden.Erlaubnisschein- Inhaber nach §§ 7, 20, 27 werden nach dem Nachweis der Erlaubnis Ihrer Kundengruppe zugeordnet.Außerdem haben wir für 4 Kundengruppen eine Neujahres Gutschrift auf den persönlichen Bestellwert vom Vorjahr vorgesehen.Gewerbliche Kunden können sich unter Vorlage Ihrer gültigen Gewerbeanmeldung auch als Händler listen lassen.

Abholstationen

wir möchte Ihnen bekannt geben, dass wir wieder die Abhol- Stationen für Sie in Bitterfeld, Nauen, Gardelegen, Dessau / Oranienbaum Wörlitz OT Kapen,
Magdeburg, Dresden und Wendisch Evern haben werden.Bei der Bestellung bitte ein Vermerk der Abhol- Station mitsenden.Für die Abholstation Nauen,
Wendisch Evern, Dresden, Braunsbedra / OT Krumpa, Magdeburg und Bitterfeld fallen 29 € Versandpauschale für den Transport zur Abholstation.

Bitterfeld: Firemaster Feuerwerk, Herr Maik Zschöpe, 06749 Bitterfeld, Bismark Str.19.Die Abholzeiten sind am 29.12.24. von 10:00 - 18:00 am 30.12.24.
von 10:00 - 17:00.Bestellannahmeschluss 10.12.24.Es wird eine Pauschale Versandgebühr von 29 € für den Transport zur Abholstation erhoben.Bitte bei
der Bestellung als Vermerk oder unter Auswahl Abholung die Abholstation Bitterfeld angeben.

Wendisch Evern: LG Fireworks, Herr Benjamin Fischer, Mobil: 01728973588 in 21403 Wendisch Evern, Niendorfer Weg 26.Die Abholzeiten von
29.12.24. - 30.12.24 von 8:00 -18:00 nach telefonischer Absprache.Bestellannahmeschluss 10.12.24. Es wird eine Pauschale Versandgebühr von
29 € für den Transport zur Abholstation erhoben.Bitte bei der Bestellung als Vermerk oder unter Auswahl Abholung die Abholstation Wendisch Evern angeben.

Nauen: Pyrotechnik Rahmel, Herr Steffen Rahmel, 14641 Nauen, Schwarzdornweg 4, Tel: 0151 1000 9009 Die Abholzeiten sind am 29.12.24. von 10:00 - 18:00
am 30.12.24.von 10:00 - 18:00 und am 31.12.24 von 10:00 - 13:00. Bestellannahmeschluss 10.12.24.Es wird eine Pauschale Versandbebühr von 29 € für den
Transport zur Abholstation erhoben.Bitte bei der Bestellung als Vermerk oder unter Auswahl Abholung die Abholstation Nauen angeben

Dessau: Pyrodragon Feuerwerk Herr Lothar Elstner, Industriepark Dessora OT Kapen, Tel: 0152 0447 379.Die Abholzeiten sind am 30.12.24. von 09:00 - 18:00 es
werden mit jedem Kunden Abholzeiten vereinbart.Bestellannahmeschluss 15.12.24.Bitte bei der Bestellung als Vermerk oder unter Auswahl Abholung die Abholstation
Dessau angeben.

Gardelegen: Pyrodragon Feuerwerk Herr Lothar Elstner 39638 Gardelegen Stendaler Strasse 48, Mobil: 0152 0447 3791.Die Abholzeiten sind am 29.12.24. von
10:00 - 18:00 am 31.12.24. von 10:00 - 15:00 es werden mit jedem Kunden Abholzeiten vereinbart. Bestellannahmeschluss 15.12.24.Bitte bei der Bestellung als
Vermerk oder unter Auswahl Abholung die Abholstation Gardelegen angeben.

Magdeburg: 

Braunschweig / Sickte : Pyro Prima Florian Weiss, Am Bockshorn 10a, 38173 Sickte Mobil 01706752379 vom 29.12. - 30.12.24 von 9:00 - 18:00 am 31.12.24 von
10:00 - 13:00 es werden mit jedem Kunden Abholzeiten vereinbart.Bestellannahmeschluss 10.12.24.Es wird eine Pauschale Versandbebühr von 29 € für den Transport
zur Abholstation erhoben.Bitte bei der Bestellung als Vermerk oder unter Auswahl Abholung die Abholstation Sickte angeben

Braunsbedra / OT Krumpa : Getränke und Feuerwerk Patrick Schröter, Krumpaer Landstraße 7, 06242 Braunsbedra / OT Krumpa. Mobil  01723577514 vom 29.12. - 30.12.24
von 9:00 - 18:00 am 31.12.24 von 10:00 - 14:00.Es werden mit jedem Kunden Abholzeiten vereinbart.Bestellannahmeschluss 10.12.24.Es wird eine Pauschale Versandbebühr von
29 € für den Transport zur Abholstation erhoben.Bitte bei der Bestellung als Vermerk oder unter Auswahl Abholung die Abholstation Braunsbedra / OT Krumpa. angeben.

Gesetzliches :
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (1) (2)
Beschluß 17.07.2009
Rechtsstand 01.10.2009 (aktuelle Fassung)
Dieser Gesetzes-Beschluss hat eine neue Einteilung der Feuerwerkskörper nach Kategorien beschlossen.
Nach dem aktuell gültigen 4. Sprengstoff-Änderungs-Gesetz werden die neu festgelegten Kategorien
wie folgt aufgeteilt.
Kategorie 1:
Altersbeschränkung: nein
z.B. Feuerwerkskörper: Leuchtfackeln, Leuchtstäbe, kleine Vulkane oder Kreisel
Feuerwerksköper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
Kategorie 2:
Altersbeschränkung: ja - ab 18.Lebensjahr
z.B. Feuerwerkskörper: Feuerwerks- Batterien, große Vulkane, Raketen, Single Shots oder Böller.
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie 3
Altersbeschränkung: ja – ab 21.Lebensjahr und nur mit Befähigungsschein nach §§ 7,20, 27 SprengG.
z.B. Feuerwerkskörper: Batteriefeuerwerk, Raketen, Single Shots
Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Kategorie 4:
Altersbeschränkung: ja – ab 21.Lebensjahr und nur mit Befähigungsschein nach §§ 7,20, 27 SprengG.
z.B. Feuerwerkskörper: Batteriefeuerwerk, Zylinderbomben, Single Shots, Kugelbomben, Bombetten
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Die alte Aufgliederung vor der Gesetzesänderung war in Klassen festgelegt
Links - alte Klasse, rechts – neue Kategorie
Klasse I = Kategorie F1
Klasse II = Kategorie F2
Klasse III = Kategorie F3
Klasse IV = Kategorie F4

Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater
Kategorie T1:
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.
Kategorie T2:
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, zur ausschließlichen Verwendung durch Personal mit Fachkunde
Einteilung der sonstigen pyrotechnischen Gegenstände:
Kategorie P1:
Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen.
Kategorie P2:
Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper nach dem 4.SprengÄndG.

  1. Für alle pyrotechnischen Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
  2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
  3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
  4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
  5. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
  6. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
  7. Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierter Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.
  8. Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.
  9. Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
  10. Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
  11. Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
  12. Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann.
  13. Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.
  14. Geeignete Anleitungen oder erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaates.
  15. Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
  16. Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
  17. Während des Transportes und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände- sofern vom Hersteller nicht anders angegeben- die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
 
  1. Pyrotechnische Gegenstände dürfen folgendes nicht enthalten:
  2. Handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen.
  3. militärische Sprengstoffe.
 
  1. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände, also Feuerwerkskörper müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
 
  1. Feuerwerkskörper
Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoff-gehalt, den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
  1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden.
  2. Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
  3. Die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knaller-batterien, Blitzknaller und Blitzknaller-batterien;
  4. Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen
  1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
  2. Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen
  1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
  2. Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
  3. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst geringhalten.
Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1,2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
  1. Sonstige pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper
  2. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei normaler Verwendung möglichst geringhalten.
  3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
  4. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst geringhalten.
  5. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfallsdatum einwandfrei funktionieren.
 
  1. Anzündmittel
  2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen anzündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
  3. Anzündmittel müssen unter normalen Bedingungen, vorhersehbaren Lager-und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.
  4. Elektrische Anzünder müssen unter normalen Bedingungen, vorhersehbaren Lager-und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.
  5. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer Belastung ausgesetzt ist.
  6. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.
  7. Die elektrischen Kenndaten (z.B. ,,no- fire current“,Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.
  8. Die Anzünddrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit-einschließlich ihre Befestigung am Anzünder aufweisen.
Es fällt dabei auf, dass sich das deutsche SprengG. und die SprengV. auf wenige Details beschränken. Mengenbeschränkungen und genauere spezifischere Angaben zu Inhalt und Nettoexplosivstoffmasse werden in der neuen EN15947 geregelt. Allerdings obliegt jedem Mitgliedsland der EU Einschränkungen bei der zur Verwendung berechtigten Personen zu treffen. Zu nennen wäre hier z.B. die Begrenzung des Satzgewichtes bei Raketen der Kategorie 2 in Deutschland auf 20g für den privaten Endverbraucher. Raketen, also pyrotechnische Gegenstände mit Eigenantrieb, mit höheren Satzgewicht als 20g, dürfen nur von Erlaubnis-bzw. Befähigungsscheininhaber nach SprengG. §§ 7, 20 verwendet werden.
Einteilung der Feuerwerkskörper in Gefahrgutklassen für den Transport
Eine andere Einteilung der Feuerwerkskörper erfolgt in Gefahrgutklassen, die für den Transport wichtig sind. Für Sie als Kunde hat die Einteilung in Gefahrgutklassen große Bedeutung. Denn hierbei entscheidet die Gefahrgutklasse (Transportklasse) darüber, mit welchem Aufwand die Feuerwerkskörper verschickt werden müssen und dies hat wiederum Auswirkungen auf die Versandkosten.
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), worunter selbstverständlich auch explosionsgefährliche Stoffe wie Feuerwerkskörper fallen, regelt in allgemeiner Form in Deutschland den Gefahrguttransport mit den verschiedenen Verkehrsträgern und dient als Basis für weitere allgemeingültige oder verkehrsträgerspezifische Verordnungen. Für den innerdeutschen Straßen- und Schienenverkehr gilt die Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn GGVSE. Weitere Verordnungen u.a. auch für andere Verkehrsträger existieren zusätzlich. Geschützt werden sollen durch diese Gesetzte und Vorschriften alle Verkehrsteilnehmer sowie die Umwelt aber auch Sachgüter. Für einheitliche Gefahrgutregelungen, vor allem für den grenzüberschreitenden Transport von Gefahrgütern, dient das ADR (Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route). Die GGVSE verweist jedoch bezüglich der Detailvorschriften auf das ADR, weshalb der Großteil der Gefahrgutregelungen aus diesen Regelwerken stammt.
Allgemein werden hier Gefahrstoffe in Klassen, Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen eingeteilt. Insgesamt gibt es 9 Gefahrgutklassen (1-9). Explosionsgefährliche Stoffe haben die Klasse ,,1“. Je nach Gefährlichkeit werden die Feuerwerkskörper für den Transport in Unterklassen eingeteilt. Die Unterklassen sind:
  • 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind
  • 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng-und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
  • 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck, Splitter, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
  • 1.4 Stoffe und Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt.
  • 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in die Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist.
  • Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind.

Silvesterfeuerwerkskörper findet man in der Gefahrgutklasse 1 mit der Unterklasse 4, also als 1.4. Nun gibt es noch sogenannte Verträglichkeitsgruppen, je nach chemischer oder technischer Art werden die pyrotechnischen Gegenstände der Gefahrgutklasse 1 in 13 Verträglichkeitsgruppen (A-H, J-L, N, S) eingeteilt. Für Silvesterfeuerwerkskörper sind dies die Verträglichkeitsgruppe ,,S“ und ,,G“. ,,S“ bedeutet, dass jede nicht beabsichtigte Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, also Luftdruck und Splitterwirkung so gering sind, dass z.B. eine Feuerbekämpfung in unmittelbarer Nähe weder eingeschränkt noch verhindert wird. ,,G“ bedeutet Gegenstand mit pyrotechnischen Stoff oder Gegenstand mit leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff.
Umsatztabelle für die Neujahrs- Gutschrift
erzielter Bestellwert / Jahr Neujahrs- Gutschrift in % vom Bestellwert
   
  2 % Gutschrift